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Satzung

Satzung des Verbandes der Hochschulabsolventen (FH) in der Flurneuordnungsverwaltung – vh-fh

Beschlossen auf der konstituierenden Versammlung am 26.09.2002 in Balingen.

Ergänzt in Sitzung des Vorstandes vom 15.11.2002. Geändert durch elektronische Mitgliederversammlung 2006/2007. Geändert durch Mitgliederversammlung 2012.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen
“ Verband der Hochschulabsolventen (FH) in der
Flurneuordnungsverwaltung Baden-Württemberg“
Kurzform: vh-fh

2. Er hat jeweils seinen Sitz am Dienstsitz der Kollegin bzw. des Kollegen die zur bzw. der zum 1. Vorsitzenden gewählt ist.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Verbandes

Der vh-fh ist eine Interessensvertretung der Diplom-Ingenieure mit Fachhochschulstudium in der Flurneuordnungsverwaltung.

Zu ihren Zielsetzungen gehört deutlich zu machen, welche Aufgabenfelder die Fachhochschulingenieure in der Flurneuordnungsverwaltung abdecken.

Für den Aufgabenbereich der Fachhochschulingenieure muss den jungen Hochschulabsolventen eine attraktive Tätigkeit in der Verwaltung mit entsprechenden Entwicklungsperspektiven aufgezeigt werden.

Der Verband verfolgt seine Ziele insbesondere mittels Informationsarbeit innerhalb und außerhalb der Flurneuordnungsverwaltung, mit Hilfe des steten Informationsaustausches mit der Geschäftsleitung und den Personalvertretungsgremien sowie mittels der Kontaktpflege zu den Fachhochschulen und anderen berufsständischen und anderen geeigneten Organisationen.

§ 3 Finanzordnung

Der Verband finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle Diplom-Ingenieure (FH) der Flurneuordnungsverwaltung Baden-Württemberg werden, welche die Ziele des Verbandes unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Beitrittserklärung.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Verbandszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

a. Mitgliederversammlung

b. Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl des Vorstandes

b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

c. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

d. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

e. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Verbandes

f. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verbandes.

g. Beschlussfassung über die zu zahlenden Beiträge

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel jedes dritte Kalenderjahr.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen.

5. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist im Regelfall nicht an die Zahl der anwesenden Mitglieder geknüpft. Bei Satzungsänderungen und dem Beschluss der Auflösung müssen sich ein Fünftel der Mitglieder beteiligt haben.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können durch eine Abstimmung auf elektronischem Wege erfolgen.

7. Über die Mitgliederversammlung bzw. über die Abstimmung auf elektronischem Wege ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und regelmäßig aus 8 Beisitzern, mindestens jedoch aus 5 Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Die Vertretung des Verbandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

4. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Beratungen und auch Abstimmungen durch den Informationsaustausch auf elektronischem Wege durchzuführen. Die Protokolle der Entscheidungen sind den Vorstandmitgliedern bekannt zu geben. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand beauftragt die Kontaktpersonen jeder Dienststelle zu Verteilung der Einladungen und sonstiger Informationen.

5. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der sich beteiligenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Bei Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung oder eine Abstimmung auf elektronischem Wege über die Verwendung des Vermögens.

gez. der Vorstand